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05.06.2004
Wie der Berliner Skandal um verschwundene Sozialbeiträge zeigt, ist es für "Unständig Beschäftigte"  fahrlässig, sich blind auf die Buchführung von Arbeitgebern, Krankenkassen und gesetzlicher Rentenversicherung zu verlassen. Bittere Konsequenz: Die Versicherten müssen ihre Renten- und Krankenversicherungsbeiträge selbst prüfen.



  • selbst Buch über die Beschäftigungen führen

    alle Beschäftigungen und das dafür gezahlte Honorar notieren.

  • alle Belege sammeln

    Die Auftraggeber/Arbeitgeber müssen Einzelbelege oder Monatslisten über die Beschäftigung, den Verdienst und die gezahlten Sozialbeiträge erstellen und den Betroffenen zusenden. Diese Belege sollten - nach Monaten sortiert - aufbewahrt werden.

  •  fehlende Belege nachfordern

    Manchmal senden die Arbeitgeber Belege nur an die zuständige Krankenkasse, nicht jedoch an den Beschäftigten.

  • gegebenenfalls jährlich rechtzeitig einen Beitragsausgleich beantragen

    Wenn die gezahlten Beiträge in einem Monat über der Beitragsbemessungsgrenze lagen, muss das Zuviel Gezahlte den Beschäftigten und anteilsmäßig den Arbeitgebern erstattet werden. Bis vier Jahre danach besteht ein Rechtsanspruch darauf, aber auch danach tun es viele Krankenkassen noch.

  • Noch in diesem Jahr einen Rentenverlauf anfordern und mit der eigenen Beschäftigungshistorie vergleichen

    Es empfiehlt sich, den eigenen "Rentenverlauf" anzufordern, in dem die Versicherungszeiten und die Beitragshöhe aufgelistet sind. Dann nachzuprüfen ob die Versicherungsmeldungen korrekt bei der BfA angekommen sind. Die Bundesversicherungsanstalt schickt von sich aus jährlich an Versicherte über 40 Jahre den "Rentenverlauf"

  • Rechtzeitig Einspruch gegen Rentenverlauf einlegen

    Wenn der Verdacht besteht, dass ein Rentenverlauf fehlerhaft ist, rechtzeitig Einspruch dagegen einlegen, damit der Verlauf keine Bestandskraft erhält. Einzelheiten dazu stehen in der Rechtsmittelbelehrung, die die BfA zusammen mit dem Rentenverlauf verschickt.

  • Auch, wer schon Rente bekommt, kann die Höhe noch korrigieren lassen.

    Und zwar bis zu vier Jahre rückwirkend.


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