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Freiwillige ALV - bei Ablehnung klagen? PDF Drucken
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08.06.2006

(Dieser Artikel ist durch eine weitere Gesetzesänderung 2011 veraltet)

In einer beispiellosen Aktion hat der Bundestag mit sofortiger Wirkung die freiwillige Arbeitslosenversicherung für solche Selbstständige abgeschafft, die sich vor 2004 selbstständig gemacht haben.

Aber möglicherweise lohnt es sich trotzdem, den Antrag noch zu stellen und bei  Ablehung wegen Fristablauf zu klagen. Ver.di und andere prüfen die Chancen solcher Klagen und sagen zu, die Freien gegebenenfalls zu unterstützen.

Denn Unter bestimmten Voraussetzung ist es sehr sinnvoll für Selbstständige, Beiträge in die freiwillige Arbeitslosenversicherung (= "freiwillige Pflichtversicherung") zu zahlen. Hier sind die Details - und die Links zu der aktuellen Streit-Diskussion um die Abschaffung.

Tee trinken und abwarten, bis jemand anruft – das kann sich der freie PR-Berater und Journalist Stefan Kreutzberger nicht leisten. Er muss ständig aktiv sein. Denn wenn seine Einnahmen mal komplett weg fielen, wäre der Kölner sofort ein Fall für's Arbeitslosengeld 2.

Das hieße womöglich: Private Altersversorgung auflösen, Büro aufgeben, Ein-Euro-Jobs annehmen - die ganze Palette. Und seine Unsicherheit auf dem Markt ist gewachsen.

Kreutzberger sagt: „Man bekommt auch viele Absagen, und es ist schwieriger geworden, an Aufträge heranzukommen. Es kann ohne Weiteres sein, dass man mehrere Monate gar keine Aufträge hat. Und da ist eine Absicherung für diesen Fall schon eine sinnvolle Angelegenheit.“

Stefan Kreutzberger hat deshalb aufgehorcht, als er hörte, dass sich künftig auch Selbstständige gegen Arbeitslosigkeit versichern können. Dann gibt es Arbeitslosengeld eins, wenn das Geschäft nicht mehr läuft.

Wir sind mit ihm zu der für ihn zuständigen Arbeitsagentur Köln gegangen, um herauszufinden, ob die Regelung für ihn zutrifft.

Das Angebot, eine freiwillige Arbeitslosenversicherung („freiwillige Pflichtversicherung“) nach §28a des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches abzuschließen, richtet sich vor allem an Menschen, die sich jetzt oder in den letzten beiden Jahren (z.B. Mit der Ich-AG-Förderung) aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen bzw. Gemacht haben. Die können ab 1. Februar freiwillig einzahlen und damit ihre Ansprüche aufrecht erhalten. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld richtet sich dann zunächst – wie bei allen – nach dem bisherigen Verdienst als abhängig Beschäftigte.

Aber was ist mit den „Altfällen“ wie Stefan Kreutzberger? Er hat sich aus der Arbeitslosigkeit heraus bereits Anfang 1996 selbstständig gemacht. Das von der Website herunterzuladende Merkblatt der Arbeitsagentur gibt darüber nur sehr kurz angebunden Auskunft. Der Antrag ist auf Fälle wie Kreutzberger überhaupt nicht zugeschnitten. “Die freiwillige Weiterversicherung soll am .... beginnen, weil ich ab diesem Zeitpunkt als Selbstständiger tätig bin“ steht dort. Das kann er so gar nicht ausfüllen.

Das Gespräch mit dem zuständigen Teamleiter der Arbeitsagentur ergibt Erfreuliches: Kreutzberger kann in die freiwillige Arbeitslosenversicherung hinein. Denn er erfüllt die beiden für ihn maßgeblichen Bedingungen: Er war in den beiden Jahren vor seiner Selbstständigkeit mindestens 12 Monate in dem System der Arbeitslosenversicherung drin, und die Lücke zwischen seiner Arbeitslosigkeit (bei anderen kann es auch eine abhängige Beschäftigung sein) ist kürzer als einen Monat.

Wenn er jetzt in die Arbeitslosenversicherung eintritt geht und den Monatsbeitrag von 39,82 € bezahlt, dann hat er nach 12 Monaten Anspruch auf Arbeitslosengeld, unabhängig von dem Einkommen eines Partners / einer Partnerin, die mit ihm in einer „Bedarfsgemeinschaft“ (Arbeitslosengeld II) zusammen leben. Er / sie kann sich aber auch um andere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III bemühen, zum Beispiel um von der Arbeitsagentur geförderte Fortbildungs- und Umschulungskurse.

Außerdem: Wenn die neue Bundesregierung ihr Vorhaben wahr macht und die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung senkt, zahlen ab 2007 auch wird das auch freiwillig Versicherten weniger.

„Prima“ findet Kreutzberger auch, wie hoch sein Anspruch auf Arbeitslosengeld wäre. Er bekäme als im Westen lebender Arbeitsloser ohne Kind im Falle von Arbeitslosigkeit derzeit 1.041,90 €. Der Anspruch errechnet sich nämlich bei den „Altfällen“ primär aus dem Bildungsgrad. Da landet er als Universitätsabsolvent in der höchsten Stufe von vieren. In zweiter Linie zählen dann (wie bei allen anderen) die Steuerklasse und die Tatsache, ob jemand ein Kind hat oder nicht.

Beispiele:Ein Taxifahrer im Osten, ungelernt und ledig, bekäme nur 546 Euro, eine Schneidermeisterin mit Kind im Westen schon 1.200 Euro. Der studierte West-Apotheker mit Familie erhält 1.364 Euro – das ist der Spitzensatz.

Und wie bei allen anderen gilt: Wer länger einzahlt, erhöht seine Anspruchsdauer – von sechs Monaten nach 12 Monaten Beitragszahlung bis auf maximal 18 Monate bei einem älteren Arbeitslosen.

mediafon-Berater Götz Buchholz, Autor des ver.di-"Ratgeber Freie" macht auf eine Unklarheit bei der Berechnung der Ansprüche aufmerksam: Die Höhe des Anspruches hängt auch von der Steuerklasse ab. Selbstständige haben jedoch nicht in jedem Fall eine Steuerklasse.

(Wer schon länger arbeitslos ist, muss sich bis zum 31.12.2006 melden, danach ist der Zugang für schon länger Selbstständige zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung endgültig geschlossen.) ---- Diese Möglichkeit hat der Bundestag am 1.6. abgeschafft - zu der Rechtmäßigkeit siehe die unten stehenden Links...
Wer sich in Zukunft neu selbstständig macht, muss den Antrag spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn dieses neuen Arbeitsabschnittes stellen, um in die Arbeitslosenversicherung zu kommen.

Wie viele von den rund vier Millionen Selbstständigen für diese neue Versicherungsart in Frage kommen, ist unbekannt, die finanziellen Risiken anscheinend noch nicht kalkuliert.

Manche kritisieren die Regelung jetzt schon und halten sie für rechtlich bedenklich, weil sie Selbstständige bevorzugt. Sie zahlen zu wenig ein für das was sie erhalten, kritisiert z.B. Bundessozialrichter Ulrich Wenner. Wenn sie angemessen einzahlen müssten, wäre nach seiner Schätzung der Beitrag rund drei mal so hoch.

Außerdem prüft der Gesetzgeber bei Arbeitslosigkeit die Selbstständigen nicht so hart wie die abhängig Beschäftigten. Ulrich Wenner:

„ Wenn die selbstständige Tätigkeit nicht mehr aussichtsreich erscheint, das notwendige Geld nicht mehr verdient werden kann, stellen die die selbstständige Tätigkeit ein und bekommen Arbeitslosengeld – ohne dass irgendjemand prüfen könnte, ob sie das selbst verschuldet haben. Also ganz vorzügliche Bedingungen, die die Pflichtversicherten unter keinen Umständen erreichen können.“

Ob die alte Regierung das alles bedacht hat? Da haben manche Experten ihre Zweifel.

Stefan Kreutzberger aber kann es aber nur recht sein. Er hat Aufwand und Ertrag für sich abgewogen und sagt:

„ Ich mach das jetzt!“

Nicht nur Selbstständige können sich freiwillig versichern. Auch wer außerhalb der EU und den EU-„assoziierten Staaten“ Norwegen, Island, Liechtenstein oder Schweiz arbeitet, kann künftig freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen – wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wer mindestens 14 Stunden in der Woche einen Angehörigen pflegt und deshalb nicht mehr erwerbstätig ist, kann ebenfalls seine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung durch freiwillige Beiträge aufrecht erhalten. Für diesen Fall sind die Beiträge sogar noch geringer. Im Westen Deutschlands 15,93 Euro, im Osten 13,42 Euro. Voraussetzung: Der/die Angehörige muss mit Pflegestufe 1 bis 3 eingestuft sein und Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.

Die Regelung für die pflegenden Angehörigen läuft unbefristet. Die „freiwillige Pflichtversicherung“ für die Selbstständigen und die Arbeitnehmer im Ausland ist dagegen bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Allerdings meinen Experten, dass dies so nicht geht. Wer bis zum 31.12. in die freiwillige Versicherung einzahlt, der muss auch eine Zeitlang danach noch Ansprüche haben, sagen sie. Deshalb erwarten sie, dass der Gesetzgeber rechtzeitig vor dem Auslaufen der Versicherung noch eine Übergangslösung für alle schafft, die bis dahin eingetreten sind.

Ulli Schauen

Links:

Aktualisierte Meldung auf mediafon.net 

Rechtliche Einschätzung der Chancen von jetzt noch eingereichten 
Anträgen incl. Verfassungsklage auf
<a href="http://www.akademie.de/direkt?pid=34350&t=g23k2">akademie.de</a>

Besonders fundiert berichtet die aktuelle Druck-Ausgabe der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ l / 2006 über die neue Versicherungsart.
Infotext auf mediafon.net ...
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Kommentare (1)
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1. 31-12-2007 12:29
 
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Es gibt inzwischen Klagen. Wir versuchen den Überblick über deren Erfolg demnächst zu dokumentieren.
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